Informationen für Patienten


Zuzahlung

Das Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung, Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 32 Heilmittel) sieht vor, dass Kassenpatienten, die Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) verordnet bekommen, Zuzahlungen (Eigenbeteiligung) in unserer Praxis zu leisten haben.

Diese setzt sich zusammen aus 
10,00€ Verordnungsblattgebühr + 10% des Honorars, das der Therapeut für die Behandlung erstattet bekommt.
 
Der Gesetzgeber verpflichtet uns, diesen Eigenanteil einzufordern.

Die Zuzahlung ist bei uns spätestens am zweiten Behandlungstermin zu entrichten. Eine Quittung darüber wird selbstverständlich ausgestellt.

Informationen für Privatversicherte

Sie haben sich entschieden, die erstklassigen Leistungen unserer Praxis für sich und Ihre Gesundheit in Anspruch zu nehmen. Die Preise für unsere therapeutischen Leistungen orientieren sich an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh).

Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die Honorarberechnung in unserer Praxis.


Die GebüTh regelt aber nicht nur Faktoren, die die Höhe des Honorars bestimmen, sondern schreibt auch formale und qualitative Faktoren fest, die dafür sorgen, dass die Preisgestaltung in unserer Praxis für Sie transparent und nachvollziehbar ist. Auf der Basis der GebüTh schließen Sie mit uns einen Vergütungsvertrag über die konkreten einzelnen Therapieleistungen ab. Dieser Vertrag ist später die Grundlage für die Kostenerstattung durch Ihre private Krankenkasse.



Der Preis einer konkreten Therapie hängt davon ab, wie viele Therapiesitzungen Sie bis zur Erreichung des Therapieziels benötigen und wie hoch der Preis der jeweiligen Therapiesitzung ist. Der Preis für eine Therapiesitzung errechnet sich in dieser Praxis aus der Gebührenübersicht für Therapeuten, in der ein sogenannter Regelsatz genommen und mit dem Faktor 1,65 multipliziert wird. 

Unsere Preise für Privatversicherte (1,65-facher GKV-Satz)

Leistung Kosten
Krankengymnastik € 48,90  
Manuelle Therapie     € 58,70  
Krankengymnastik nach Bobath   € 77,50
Krankengymnastik nach Bobath / Kinder   € 97,00
Krankengymnastik / PNF € 77,50
Klassische Massagetherapie 20´   € 35,70
Manuelle Lymphdrainage 30´   € 59,30
Manuelle Lymphdrainage 45´   € 89,00
Manuelle Lymphdrainage 60´  € 118,50 
Warmpackung / Fango € 27,70
Hausbesuchspauschale/Behandlung  € 36,70

Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3. Unsere Preise befinden sich beim 1,65-fachen Satz.

Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV:

Honorarvereinbarung

Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

 

Individuelle Versicherungsvereinbarungen/ -tarife

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

 

Ortsübliche, angemessene Preise

Es gibt für Heilmittel/physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif (dazu s.o.). Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer). Die Honorarsätze orientieren sich jedoch im Allgemeinen an den Leistungspreisen des VdeK. Zurzeit liegt der Höchstsatz beim 2,3-fachen VdeK-Satz.

 

Medizinisch notwendige Leistungen

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

 

Sind wir zu teuer?

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.

Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von erfahrenen, qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen.

Zudem liegen unsere Behandlungszeiten über denen gesetzlich versicherter Patienten bzw. anderer Therapieeinrichtungen. Unsere Erfahrung und Erfolge zeigen, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind.

Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH-Urteil). Sie haben die freie Praxis - sprich Therapeutenwahl!

 

Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem Musterbrief den Sie unter www.privatpreise.de finden. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a. wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen.

Sie haben sich freiwillig privat versichert, um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten, nicht die billigste!

 

Gibt es “unterschiedliche” Klassen von Privatpatienten?

Im ambulanten Bereich gibt es keine Unterscheidung zwischen Privatpatienten der sog. 1. und 2. Klasse, wie es im stationären Bereich üblich ist. Unser Privattarif gilt daher sowohl für Beihilfeversicherte, Postbeamte und freiwillig privatversicherte Patienten gleichermaßen.

Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.

Um wirtschaftlich zu arbeiten, führen wir keine Behandlungen auf Basis der Beihilfesätze durch.

 

Urteile Privatpatienten

Immer wieder versuchen private Krankenversicherungen, wie oben beschrieben, die Erstattung der von Therapeuten in Rechnung gestellten Honorare zu kürzen. Nicht selten wendet sich der Privatpatient dann an den Therapeuten – zum Beispiel mit der Frage, was “ortsübliche” Preise sein sollen oder dem Vorwurf, dass die Therapie “zu teuer” war. Hier finden Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen rund um das Thema Privatpreise, deren Abrechnung und der Kostenrückerstattung durch die Versicherung.

Sie belegen:

Eine Kürzung ist oftmals rechtswidrig!


Bundesgerichtshof

Oberlandesgericht

Landgericht

Amtsgericht

  • Amtsgericht Frankfurt a. M., Entscheidung vom 30.03.2009 Private Krankenversicherung: Pflicht zur Kostenerstattung für eine physiotherapeutische Behandlung und zur Darlegung der “in Deutschland üblichen Preise”
    Quelle: Juris GmbH / Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2009 (Az. 29 C 2041/07)
  • Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 10.05.2012
    Quelle: Amtsgericht Köpenick, 10.05.2012 (Az.: 13 C 107/11)
  • Erstattung auch wenn Preis über dem Niveau der GKV liegt (AG Frankfurt, Az: 32 C 24248/98-84)
    Die private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.
    Quelle: AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az:32 C 24248/98-84)
  • 2,3-facher Satz bei Physiotherapie ortsüblich (AG Hamburg, Az: 20 A C 28/07)
    Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als “übliche” Vergütung in Hamburg an.
    Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, (Az: 20 A C 28/07)


Physioplus Oliver Dipper - Pulheim

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